Bea und Nuri sind zu Gast und wir sprechen über die Verschlossenheit der deutschen Gerichte.
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Sendungsnotizen
Wir bauen eine Bugwelle – Vortrag auf dem Wireless Community Weekend 2025
Konstruktion der tatsächlichen Vermutung
Digital Services Act – Artikel 4
Danke für den spannenden und wertvollen Beitrag wieder!
Bzgl. über juristische Person laufen lassen noch eine kleine Nachfrage aus aktuellem Anlass. Für ein alternatives Wohnprojekt mit rund 50 Menschen hier in Lübeck kommt jetzt endlich der Glasfaseranschluss. Bisher lief hier grob 50% des Internettraffics das letzte Jahrzehnt über Freifunk, per VPN zu unseren Freifunk Gateways in Rechenzentren in DE, dort dann direkt über das eigene AS und IP(v6) Subnetz ausgeleitet (die anderen 50% der Bewohner des Wohnprojekts nutzten ihren eigenen Internetanschluss/-vertrag, meist per Mobilfunk). Und um die Geschwindigkeit der kommenden Glasfaser zuverlässig nutzen zu können, überlegen wir nun, auch erstmals zusätzlich ein WPA verschlüsseltes Vereins WLAN auszustrahlen. In der Gluon Firmware kann ein Knotenbetreiber so ein direkt ausleitendes, extra WLAN mit individueller Kennung (ESSID) einfach dazu klicken (Gluon Private WiFi Feature).
Sollte so ein Vorgehen für uns rechtlich sicher sein? Die Horrorvorstellung wäre, weil wir auch keine fest zugewiesenen “Wohnungen”/”Zimmernummern” haben, dass eines Tages morgens unangemeldet Leute der Exekutive alles auf den Kopf stellen und alle Kinder und Familien verschrecken würden. Oder natürlich dass der Verein Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzungen anderer bezahlen müsste.
Ansonsten war ich am überlegen, ob wir für das Private WiFi Feature jeder Familie doch ein eigenes WLAN geben sollten. Problem dabei nur, das wir von unserem ISP natürlich nur eine IPv4 Adresse bekommen. Und war da dann am überlegen, ob wir das wiederum dadurch lösen könnten, dass wir jedem diesen privaten WLANs dann in der Firewall einen eigenen Port Bereich zuweisen… (standardmäßig würfelt sonst das NAT bei jeder neuen TCP/UDP Verbindung den Port unter Linux und *BSD aus.) So könnten wir theoretisch ohne Verbindungsdaten zu loggen Verantwortlichkeiten auf Anfrage weiter delegieren.
Aber vermutlich wäre das sehr unüblich (und somit evtl. in der Praxis nicht hilfreich?).
Weitere Überlegung war, ein weiteres IP Subnetz für Freifunk Lübeck zu besorgen und den ISP des Wohnprojekts zu versuchen zu überreden uns doch bitte lokal per BGP für dieses Subnetz peeren zu lassen. Gedanke war, dass Exekutive und Rechteinhaber zunächst ins Whois schauen und dann entweder schon ablassen oder dann an die dort hinterlegte, eigene abuse-Email schreiben und man dann auf dem Weg in Ruhe alles klären könnte.
Aber wie ich das jetzt verstanden habe, sollte dieser technische Firlefanz nicht nötig sein, solange der Vertrag mit dem ISP von z.B. einem eingetragenen Verein gemacht wurde?
Liebe Grüße, T_X
Die Rechtslage ist deutlich: Gemäß Art. 4 DSA besteht keine Haftung, wenn der Zugang zum Internet vermittelt wird. Diensteanbieter haften nicht für Handlungen Dritter.
Aufgrund der jahrzehntelangen Haftung von Anschlussinhabern besteht aber noch eine gewissen Rechtsunsicherheit, deshalb wäre es gut, wenn der Verein als Anschlussinhaber eingetragen ist und nicht eine private Person.